AGBs

Geschäftsbedingungen für Wartungs- und Reparaturarbeiten
sowie für die Gestellung von Mechanikern.

Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen nur nach diesen GB, die, auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung, für alle Folgegeschäfte gelten. Mit Unterzeichnung des Auftrages werden die GB angenommen. Eventuelle Gegenbestätigung des Geschäftspartners mit eigenen GB wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen GB bedürfen ausschließlich nur unserer schriftlichen Bestätigung.

Der Einsatz von Kundendienstmechanikern erfolgt nach unserer Wahl.

Alle Preise gelten netto zuzüglich der bei Lieferung und Leistungserstellung geltenden Umsatzsteuer.

Die gelieferten Ersatz- und Zubehörteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.

Wird der Reparatur- oder Wartungsgegenstand mit solchen Ersatz- oder Zubehörteilen des Auf-tragnehmers verbunden und ist der Reparatur- oder Wartungsgegenstand als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer in der Höhe des gesamten Rechnungsbetrages, inclusive der Reparatur- u. War-tungsdienstleistungen, Fahrtkosten, Kleinteilen, Ölen, Entsorgungskosten und Beschaffungskosten anteilmäßig Miteigentum, soweit der Reparatur- oder Wartungsgegenstand ihm gehört.

Im Falle, dass der Auftraggeber nicht Eigentümer des Reparatur- oder Wartungsgegenstandes ist, so informiert der Auftraggeber vor der Auftragser-teilung den Eigentümer der Maschine. Der Auftraggeber erteilt den Auftrag nur im Einverständnis mit dem Eigentümer, damit der Eigentümer das anteilmäßige Miteigentum in Höhe des gesamten Rechnungsbetrages an den Auftragnehmer überträgt.

Den Kundendienstmechanikern sind die geleistete Arbeit, die eingebauten Ersatz- oder Zubehörteile und die ordnungsgemäße Durchführung der Arbei-ten sowie deren Abnahme mit der durchgeführten Funktionsprüfung durch Unterschrift eines Unterschriftsberechtigten auf dem Auftrag zu quittieren.

Wartungsersatzteile und Zubehör können bei Nichtgebrauch zurückgegeben werden. Elektronikteile und extra georderte Ersatzteile bleiben von der Rückgabe ausgeschlossen.

Auf Anforderung sind den Mechanikern Hilfskräfte kostenlos zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus ist ihnen jegliche Hilfe zu gewähren, die geeignet ist, den Reparatur- oder Wartungsauftrag sachgemäß zu erledigen.

Die Kundendienstmechaniker sind nicht berechtigt, Kostenentscheidungen zu treffen.

Die Gewährleistung beträgt für eingebaute Original-Ersatzteile 6 Monate ab Einbaudatum. Für Elektronikteile und für Nachbau- oder Fremdersatzteile sowie für Arbeitszeit, Fahrtzeit, Fahrt-kosten und Öle ist die Gewährleistung ausge-schlossen.

Der Auftraggeber oder Eigentümer erklärt, dass für das zu reparierende oder zu wartende Gerät eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist, die alle Schäden abdeckt, die bei der Wartung oder Reparatur und der danach erfolgenden Probefahrt mit dem Fahrzeug verursacht werden können.

Sollte dieses nicht der Fall sein, so hat der Auftraggeber oder Eigentümer des zu wartenden oder reparierenden Gerätes unsere Mechaniker vorher darauf hinzuweisen und sich diesen Hinweis durch die Unterschrift der ausführenden Mechaniker bestätigen zu lassen.

Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.

Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung auf die jeweilige Mindestversicherungs-summe unter Ausschluss von Wertminderung, entgangener Nutzung, Mietgerät, Abschleppkos-ten, entgangenem Gewinn, Wageninhalt und Ladung. Dies gilt auch für Schäden bei Nachbesserungen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

Erfüllungsort ist Alsfeld. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Alsfeld. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, seinen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder dieser nicht bekannt ist.

Der Auftraggeber hat Änderung seiner Anschrift unverzüglich dem Auftragnehmer mitzuteilen. Andernfalls gelten Erklärungen des Auftragnehmers als rechtswirksam erfolgt, wenn sie an die bisherige Auftraggeber-Anschrift gerichtet wurden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Lieferungen von Maschinen und Geräten

I. Geltung der Geschäftsbedingungen:

  1. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen nur nach diesen GB, die, auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung, für alle Folgegeschäfte gelten. Mit Entgegennahme von Waren oder Leistung werden die GB angenommen. Eventuelle Gegenbestätigung des Geschäftspartners mit eigenen GB wird hiermit widersprochen.
  2. Abweichungen von diesen GB bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

II. Angebot, Kostenvoranschlag, Vertragsschluss:

  1. Angebote über Maschinen und Geräte sind freibleibend und unverbindlich, Angebote und Kostenvoranschläge über Reparaturen oder Ersatzteile sind kostenpflichtig.
  2. Kundenbestellungen oder Annahmeerklärungen von uns sind nur mit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung wirksam, ebenso Ergänzungen, Änderungen oder Nebenarbeiten (Zusicherungen, Lieferfristen, Leistungsdaten, Maße, Gewichte oder Abbildungen).
  3. Die Ablehnung einer Bestellung muss unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich erfolgen.Übertragung von Rechten aus Verträgen mit uns bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.
  4. Der Käufer ist an die Bestellung bei neuer Kaufsache zwanzig Wochen, bei gebrauchten Kaufsachen acht Wochen gebunden.

III. Preise und Zahlung:

  1. Alle Preise gelten netto ab Lieferwerk bzw. -ort, zuzüglich der bei Lieferung geltender Umsatzsteuer. Vereinbarte Nebenleistung (Überführungs-, Zollkosten etc.) werden zusätzlich berechnet. Dem Kaufpreis werden 6 % Finanzierungskosten hinzugerechnet. Diese können bei fristgemäßer Zahlung in Abzug gebracht werden.
  2. Der Verkäufer ist an den Kaufpreis 90 Tage ab Bestellung gebunden. Nach diesem Zeitpunkt anfallend Preis-, Steuer- und sonstige Erhöhungen treten zum Lieferpreis.
  3. Kaufpreis und Preis für vereinbarte Nebenleistungen sind bei Übergabe der Kaufsachen – spätestens fünf Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige und Übergabe der Rechnung an den Ver-käufer selbst zu leisten.
  4. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen, erfüllungshalber unter Vorbehalt des richtigen Eingangs, unter Berechnung der Inkasso- und Diskontspesen.
  5. Bei Überweisung oder Schecks liegt Zahlung erst vor, wenn die Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers erfolgt.
  6. Teilzahlungen werden zuerst auf die ältesten Forderungen angerechnet. Bei vereinbarter Teilzahlung wird – ohne Rücksicht auf Fälligkeit etwaiger Wechsel – die gesamte Restschuld sofort fällig, wenn:
    1. ein nicht als Kaufmann ins Handelsregister eingetragener Käufer mit zwei Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der rückständige Betrag mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt;
    2. ein als Kaufmann eingetragener Käufer mit einer Rate mehr als 14 Tage in Verzug kommt, seine Zahlung einstellt oder gegen ihn Vergleichs- oder Konkursantrag gestellt ist. Bei Verzug des Käufers – hinsichtlich Teilzahlung wie vorstehend III 6- kann der Verkäufer, unbeschadet der Rechte aus Abschnitt dem Käufer nach schriftlichem Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  7. Verzugszinsen werden nach rechtlichen Vorgaben berechnet.
  8. Der Käufer kann Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen geltend machen.

IV. Lieferung, Lieferverzug, Rückgabe:

  1. Lieferfristen gelten ab Vertragsschluss. Bei Vertragsänderungen besteht Anspruch auf entsprechend Lieferfriständerung.
  2. Nach vierwöchiger Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins kann der Käufer den Verkäufer in Verzug setzen durch schriftliche Aufforderung, unverzüglich zu liefern. Schadensersatz neben der Lieferung kann der Käufer nur verlangen, wenn beim Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
  3. Bei Lieferungsaufforderung kann der Käufer erklären, dass er nach Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen die Lieferung ablehne. Nach erfolglosem Nachfristablauf kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder (unter Wegfall des Lieferanspruchs) Schadens-ersatz wegen Nichterfüllung verlangen mit höchstens 5% des Kaufpreises bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich rechtliches Sondervermögen oder Kaufmann, bei dem der Kaufver-trag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, hat er Schadensersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fährlässigkeit des Verkäufers.
  4. Ordnungsgemäß gelieferte Ware bleibt von der Rückgabe aus-geschlossen. Elektronikteile und extra georderte Ersatzteile bleiben generell von der Rückgabe ausgeschlossen.
  5. Bei Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins hat der Käufer die Rechte aus vorstehendem Absatz bereits mit der Überschreitung.
  6. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörung verändern die Liefertermine um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung.
  7. Konstruktion- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton oder Lieferumfang seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofort der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Käufer zumutbar ist.
  8. Angaben über Lieferumfang, Aussehen, Leistung, Maße und Gewicht, Verbrauch, Betriebskosten, Baujahr, Nutzungsdauer etc. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt, jedoch nur als annähernd zu betrachten und im Zweifel keine zugesicherten Eigen-schaften. Verwendet der Verkäufer oder Hersteller für Bestellung oder Kaufsache Zeichen oder Nummern, können hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

V. Abnahme:

  1. Der Käufer hat das Recht, die Kaufsache innerhalb von fünf Tagen nach Bereitstellungsanzeige am Abnahmeort zu prüfen, und die Pflicht, in gleicher Frist die Kaufsache abzunehmen.
  2. Probefahrten vor Abnahme sollen eine Stunde nicht überschrei-ten. Für die bei einer Probefahrt an der Kaufsache entstandene Schäden haftet der Käufer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  3. Weist die Kaufsache erhebliche Mängel auf, die nach Rüge des Käufers während der Frist nach Ziff. 1 nicht innerhalb weiterer vierzehn Tage beseitigt sind, kann der Käufer die Abnahme ablehnen.
  4. Nimmt der Käufer vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach Ziff. 1 ab, so kann ihm der Verkäufer schriftlich 14 Tage Nachfrist setzen und danach vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.
  5. Die Nachfristsetzung entfällt, wenn der Käufer die Abnahme endgültig verweigert oder offensichtlich nicht zur Zahlung fähig ist. Bei nicht gängigen Kaufsachen entfällt in diesem Fall auch die Bereitstellung laut Ziff. 1.
  6. Macht der Verkäufer von den Rechten nach Ziff. 4 und 5 keinen Gebrauch, so kann er über die Kaufsache frei verfügen und binnen angemessener Frist gleichartige Kaufsache zu den Vertragsbedin-gungen liefern.

VI. Eigentumsvorbehalt:

  1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Abschluss dieses Vertrages entstehen oder die künftig entstehen werden, im Eigentum des Lieferers. Der Eigentumsvorbehalt schließt nicht das Recht des Käufers aus, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern und zu verarbeiten, solange er mit seinen Zahlungen nicht in Verzug ist. Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind dem Käufer nicht gestattet.
  2. Für den Fall der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes, gleichgültig ob diese zulässig ist oder nicht, tritt der Käufer schon jetzt alle ihm aus dieser Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und Rechte gegen seine Abnehmer in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretung an. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange ihm der Lieferer nicht dieses Recht entzieht. In jedem Falle hat der Käufer die eingezogenen Beträge sofort an den Lieferer abzuführen, soweit die Ansprüche des Lieferers fällig sind. Auf Verlangen des Lieferers hat der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, damit der Lieferer die Abtretung dem Schuldner anzeigen und Leistung an sich verlangen kann.
  3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes zu einer neuen Sache nimmt der Käufer für den Lieferer vor, ohne dass daraus für den Letzteren Verpflichtungen entstehen. Der Käufer räumt dem Lieferer schon jetzt Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zu dem Wert des Liefergegenstandes ein.
  4. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung des Liefergegenstandes mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren, steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
  5. Der Käufer verpflichtet sich, die Sache unentgeltlich für den Lieferer zu verwahren.
  6. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die in Ziffer 2 dieser Klausel vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes, der zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert wird.
  7. Wert des Liefergegenstandes im Sinne vorstehender Bestimmung ist der von dem Käufer an den Lieferer zu zahlende Kauf-preis zzgl. 15 % Aufschlag.
  8. Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung des vorbehaltenen Eigentums sowie von Pfändungen der abgetretenen Forderung ist der Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer hat alle für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Interventionskosten gehen in jedem Fall zu seinen Lasten.
  9. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach der vorstehenden Bestimmung zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.
  10. Der Käufer ist verpflichtet, auf Wunsch des Lieferers die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen die üblichen Risiken versi-chern zu lassen.
  11. Rechte aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt und allen in diesem Vertrag festgelegten Sonderformen davon bleiben solange bestehen, bis der Lieferer aus allen Verbindlichkeiten, insbesondere auch aus Eventualverbindlichkeiten, die er im Interesse des Käufer eingegangen ist, freigestellt ist (Scheck- / Wechsel-Geschäfte).
  12. Sind Eigentumsvorbehalte in einem ausländischen Staat nicht wirksam, so gelten die jeweiligen gleichwertigen Sicherungsrechte des Bestimmungsstaates als ausdrücklich vereinbart.

VII. Gewährleistung:

Bei allen Kaufsachen gelten vorrangig die Gewährleistungsbedin-gungen unserer Lieferanten, soweit sie in der Bestellung zugesichert und bei der Bestellung keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Im übrigen gilt folgendes:

  1. Gewährleistet wird eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit während eines Jahres nach Auslieferung; höchstens jedoch 1.200 Betriebsstunden.
  2. Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen der Kaufsache verursachten Schäden (Nachbesserung) unter Ausschluss von Wandlung oder Minderung, es sei denn, der Verkäufer kann den Fehler nicht beseitigen oder für den Käufer sind weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar.
  3. Der Gewährleistungsanspruch ist unverzüglich nach Feststellung des Mangels beim Verkäufer schriftlich zu erheben.
  4. Bei Fremdaufbauten an Fahrzeugen oder Reifen hat sich der Käufer wegen Nachbesserung zunächst an den Hersteller zu wenden. Nachbesserungsansprüche gegen den Verkäufer hat der Käufer nur, wenn der Hersteller nicht innerhalb angemessener Frist nachbessert
  5. Die Nachbesserung des Verkäufers erfolgt nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn-, Material- und Frachtkosten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
  6. Der Verkäufer kann, mit Zustimmung des Käufers, statt eigener Gewährleistung dem Käufer die Ansprüche abtreten, die ihm selbst gegen Lieferwerk oder Lieferanten zustehen.
  7. Wird die Kaufsache wegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers betriebsunfähig, so hat sich der Käufer wegen der Bestimmung des nächstgelegenen Reparaturbetriebs mit dem Verkäufer in Verbindung zu setzen. Der Verkäufer kann bestimmen, ob dort oder bei ihm repariert wird. Letzteren falls trägt er die Abschleppkosten zu sich.
  8. Weiterer Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens wird nicht gewährt.
  9. Durch Eigentumswechsel der Kaufsache werden Gewährleis-tungspflichten nicht berührt.
  10. Gewährleistung besteht nicht, wenn ein aufgetretener Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Käufer einen Fehler nicht rechtzeitig angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, die Kaufsache unsachgemäß behandelt bzw. überbeansprucht hat, oder in die Kaufsache Teil eingebaut wurden, deren Verwendung der Hersteller nicht geneh-migt hat oder die Kaufsache in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert wurde oder der Käufer die Vorschriften über Behandlung, Wartung und Pflege der Kaufsache (Betriebsanleitung) nicht befolgt. Natürlicher Verschleiß sowie Verschleißteile, Verbrauchsmaterialien, Öle, Fette usw. sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  11. Unberührt bleibt der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
  12. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte, bei deren Ablauf noch nicht beseitigte Fehler ist die Verjährung gestoppt bis einen Monat nach Erklärung des Verkäufers, der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor.
  13. Für gebrauchte Kaufsachen besteht kein Anspruch auf Wand-lung, Minderung oder Schadensersatz, soweit nicht vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung des Verkäufers vorliegt.

VIlI. Haftung:

  1. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haf-tung auf die jeweilige Mindestversicherungssumme unter Aus-schluss von Wertminderung, entgangener Nutzung, Mietgerät, Abschleppkosten, entgangenem Gewinn, Wageninhalt und Ladung. Dies gilt auch für Schäden bei Nachbesserungen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Dies gilt auch für Schäden bei Nachbesserung.
  2. Rechte des Käufers aus Gewährleistung (Abschnitt VII) bleiben unberührt.
  3. Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind in Abschnitt IV abschließend geregelt. Schäden und Verluste, für die der Verkäufer aufzukommen hat, hat der Käufer ihm unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufnehmen zu lassen.
  4. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigkeit des Verkäufers gegenüber dem Käufer wird außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit:

Erfüllungsort ist Alsfeld. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Alsfeld. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, seinen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder dieser nicht bekannt ist. Der Auftraggeber hat Änderung seiner Anschrift unverzüglich dem Auftragnehmer mitzuteilen. Andernfalls gelten Erklärungen des Auftragnehmers als rechtswirksam erfolgt, wenn sie an die bisherige Anschrift des Auftraggebers gerichtet wurden.